Satzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen: ,Bürgernahe Unabhängige Gemeinschaftliche (BUG) Wählergemeinschaft Riepsdorf e.V.“ . ;
(2) Sitz der Wählergemeinschaft ist Riepsdorf und sie soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. -
(3) Der Tätigkeitsbereich der Wählergemeinschaft ist das Gebiet der politischen Gemeinde Riepsdorf.
§ 2 Zweck der Wählergemeinschaft
(1) Die Wählergemeinschaft will eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Riepsdorf dienende Kommunalpolitik verwirklichen, und verantwortlich auf der Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues die Entscheidungen in den kommunal-politischen Belangen der Gemeinde entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen.
(2) Die Wählergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen auf kommunaler Ebene (Gemeinde Riepsdorf). Sie will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Kandidatur ermöglichen. Ziele sind Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen, gemeinsame Aufgabenlösung und Einflussnahme auf die politische Willensbildung in der Gemeinde Riepsdorf.
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihr nicht unterhalten. Uferschüsse werden
nicht erzielt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer,Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. .
§ 3 Erfüllungsort und Geschäftsjahr
(1) Erfüllungsort ist Riepsdorf.
(2) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Gerichtsstand ist Oldenburg/Holstein.
§ 4 Mitgliedschaft
(1). Der Wählergemeinschaft kann als ordentliches Mitglied jede Einwohnerin und jeder Einwohner der politischen Gemeinde Riepsdorf angehören, die/der die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennt und die Mitgliedschaft erworben hat. Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft erfolgt nach Unterzeichnung einer Beitrittserklärung durch einen Beschluss des Vorstandes.
(2) Das Mindestalter für den Beitritt zur Wählergemeinschaft ist das vollendete 16. Lebensjahr.
(3) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die die Grundsätze der Wählergemeinschaft anerkennen und ein Interesse daran haben, dass in unserer Gemeinde Riepsdorf eine verantwortungsbewusste Kommunalpolitik betrieben wird, die dem Wohle aller Bürgerinnen und Bürger dient.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet
durch Tod
durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand der Wählergemeinschaft zu richten ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat erfolgen.
Durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Wählergemeinschaft wesentlich beeinträchtigt. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung in der Wählergemeinschaft an der kommunalpolitischen Willensbildung, den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
(2) Fordernde Mitglieder haben das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung mitzuwirken und mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die kommunalpolitische Arbeit der Unabhängigen Wählergemeinschaft zu unterstützen,
(2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und
(3) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu entrichten.
§ 7 Beiträge
(1) Zur Erfüllung des Zwecks der Wählergemeinschaft und zur Deckung der durch die kommunalpolitische Arbeit entstehenden Kosten werden Beiträge erhoben, deren Hohe durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der monatliche Beitragssatz ,über den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeitrag hinaus, ist der H6he nach dem Ermessen der einzelnen Mitglieder Überlassen. Der Mindestbeitrag kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 8 Organe der Wählergemeinschaft
Organe der Wählergemeinschaft sind,
Mitgliederversammlungen
der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden einmal im Jahr einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
auf Beschluss des Vorstandes,
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Wählergemeinschaft unter Angabe des Zwecks und der Gründe.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vierzehn Tage vorher. Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer(innen),
die Grundsätze, nach denen die Aufgaben und Ziele der Wählergemeinschaft erfüllt werden sollen,
die Bildung von Fachausschüssen für bestimmte Schwerpunktaufgaben,
die Festsetzung von Beiträgen,
die Genehmigung der Jahresrechnung und der Entlastung des Vorstandes,
die Änderung der Satzung und
die Auflösung der Wählergemeinschaft.
(5) Über die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fuhren, das von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung bekannt zu geben.
(7) Antrage auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens sechs Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 10 Vorstand der Wählergemeinschaft
(1) Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter
einer Kassenwartin / einem Kassenwart
einer Schriftführerin / einem Schriftführer
bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzer
(2). Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hiervon abweichend wird auf der Gründungsversammlung die/der 1. Vorsitzende sowie die/der Schriftführer(in) auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand hat die Aufgaben der Wählergemeinschaft und deren Ziele nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in der Tätigkeit für die Wählergemeinschaft entstehen, werden unter Nachweis und Vorlage der Belege erstattet. Ungerechtfertigte und unverhältnismäßige hohe Vergütungen als Ersatz für persönliche Aufwendungen sind unzulässig.
(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
§ 11 Wahl des Vorstandes
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 9 Abs. 4a dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes entsprechend § 4 Abs. 4 der Satzung ist eine Neuwahl in der turnusmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung oder auf Antrag in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist von dem amtierenden Vorsitzenden innerhalb einer Frist von drei (3 ) Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
(2) Sämtliche Wahlen erfolgen auf Antrag geheim in getrennten Wahlgängen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Aus wichtigem Grund k6nnen die Mitglieder des Vorstandes abberufen werden. Für ihre Abberufung gelten die Bestimmungen wie für ihre Wahl entsprechend.
(5) Der Antrag auf Abberufung ist zu begründen: Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Antrag auf Abberufung entschieden werden soll.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
(1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(2) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(3) Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
(4) Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindefraktion der Wählergemeinschaft
(5) Beratung der Gemeindefraktion
(6) Empfehlungen für die Aufstellung der Kandidatenliste für die Kommunalwahlen
(7) Koordinierung und Organisation der Wahlvorbereitungen zu den Kommunalwahlen
(8) Vorbereitung und Veröffentlichung von Entscheidungen und Beschlüssen, welche die kommunalpolitischen Belange und Erwartungen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riepsdorf betreffen
(9) Durchführung von werbewirksamen Maßnahmen im Sinne der Ziele der Wählergemeinschaft.
Die Vorstandssitzungen sind mindestens acht ( 8 ) Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Vorstandssitzungen sollen regelmäßig und zwar mindestens einmal im Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Die Sitzungen des Vorstandes sind offen für alle Mitglieder der Wählergemeinschaft.
§ 13 Kassenprüfer(innen)
(1) Die Wahl der zwei (2) Kassenprüfer(innen) erfolgt gemäß § 9 Abs. 4b der Satzung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes und der/des Kassenwart(in) zu stellen.
(3) Die Amtsdauer der Kassenprüfer(innen) beträgt zwei ( 2 ) Jahre. Bei der ersten Wahl wird
der 1. Kassenprüfer nur für 1 Jahr gewählt. Der 2. Kassenprüfer verbleibt ein weiteres Jahr im Amt. Eine sich gleich anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 14 Aufstellung der Kandidaten(innen) für die Kommunalwahlen
(1) An der Wahl der Kandidaten(innen) für die Kommunalwahl können sich nur ordentliche Mitglieder der Wählergemeinschaft beteiligen, die am Tage der Kandidatenaufstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Abstimmungen über die Wahlvorschläge sind auf Antrag geheim.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, sowie alle anderen hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Änderung der Satzung
(1) Die Satzung der Wählergemeinschaft kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(2) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist entsprechend dem § 9 der Satzung durchzuführen und die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 16 Auflösung der Wählergemeinschaft
(1) Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung hat entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Satzung zu erfolgen.
(2) Einen Beschluss, der den Zweck ändert oder die Wählergemeinschaft auflöst, kann die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nur mit 2/3 aller Mitglieder fassen. Es müssen mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung der Wählergemeinschaft ist durch den Vorstand öffentlich bekannt zu machen.
(3) Das Vermögen der Wählergemeinschaft fallt bei Auflösung dem Nachfolger der Wählergemeinschaft oder im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachfolgers an die
Gemeinde Riepsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Mitglieder(innen) der Wählergemeinschaft haben im Falle der Auflösung keine Ansprüche auf das Vermögen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ,Bürgernahe Unabhängige Gemeinschaftliche (BUG) Wählergemeinschaft Riepsdorf e.V.“ tritt mit dem Tage der Gründung der Wählergemeinschaft und der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.